Für die unter der Bezeichnung "headflat" angebotene Haltevorrichtung sind Schutzrechtsanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) (Gebrauchsmuster), beim Europäischen Patentamt (EPA) und beim US Patent and Trademark Office (USPTO) anhängig ("Patent Pending")*). Für die Bezeichnung "headflat" ist eine Markenanmeldung beim DPMA anhängig. Eventuell genannte weitere Marken oder Produktnamen sind Marken oder eingetragene Marken der jeweiligen Eigentümer. Eine Markenbezeichnung kann geschützt sein, auch wenn bei dem betreffenden Namen kein Hinweis auf ein Schutzrecht angegeben ist.

*) Die Wirkungen des § 11 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) entstehen erst mit amtlicher Eintragung des Gebrauchsmusters, welche vom DPMA veröffentlicht wird. Gemäß Art. 67 (1) und Art. 64 (1) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) i.V.m. § 33 Patentgesetz (PatG) oder äquivalentem Patentrecht eines EPÜ-Mitgliedsstaates kann der Anmelder erst ab Veröffentlichung der Europäischen Patentanmeldung von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Hinweis "Patent Pending" betrifft nur die Vereinigten Staaten von Amerika (USA).