Welche Geräte passen?

 
Ab dem 01.01.2010 wird es eine universelle Halterungsversion des headflat™ geben, in den so gut wie alle aktuellen Smartphones und Mediaplayer passen.

Der headflat™ an sich – also die Kappenhalterung ist universell. Lediglich die Befestigung des jeweiligen Gerätes ist individuell und muss wegen der Abmessungen der verschiedenen Geräte angepasst werden.

Für die folgenden Geräte gibt es individuelle Halterungen:

  • Apple IPhone (2G, 3G und 3Gs)
  • Apple IPod / IPod Touch
  • HTC Touch Pro 2 / Magic / HD / Diamond 2 / Viva / Dream / Cruise …
  • Sony-Ericsson XPERIA X1 / Satio
  • Toshiba Portege G810 / TG 01
  • Eten glofiish X610
  • Nokia N96 / N97 / N95 / n86 8MP
  • BlackBerry Storm 9500
  • Palm Pre
  • Samsung qbowl / i8910 HD
  • LG Prada

Weitere Hersteller sind in Arbeit und folgenden. Haben wir ein wichtiges Gerät vergessen? Schreiben Sie uns eine Mail mit einem Hinweis! Gerne erweitern wir unsere Auswahl nach Ihren Wünschen! (Kontakt)

Für die unter der Bezeichnung "headflat" angebotene Haltevorrichtung sind Schutzrechtsanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) (Gebrauchsmuster), beim Europäischen Patentamt (EPA) und beim US Patent and Trademark Office (USPTO) anhängig ("Patent Pending")*). Für die Bezeichnung "headflat" ist eine Markenanmeldung beim DPMA anhängig. Eventuell genannte weitere Marken oder Produktnamen sind Marken oder eingetragene Marken der jeweiligen Eigentümer. Eine Markenbezeichnung kann geschützt sein, auch wenn bei dem betreffenden Namen kein Hinweis auf ein Schutzrecht angegeben ist.

*) Die Wirkungen des § 11 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) entstehen erst mit amtlicher Eintragung des Gebrauchsmusters, welche vom DPMA veröffentlicht wird. Gemäß Art. 67 (1) und Art. 64 (1) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) i.V.m. § 33 Patentgesetz (PatG) oder äquivalentem Patentrecht eines EPÜ-Mitgliedsstaates kann der Anmelder erst ab Veröffentlichung der Europäischen Patentanmeldung von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Hinweis "Patent Pending" betrifft nur die Vereinigten Staaten von Amerika (USA).