Impressum

headflat GmbH
Blumenstraße 27
76316 Malsch

Telefon 07246 / 706 447
Fax 07243 / 332 365
Mail: info@headflat.com
URL: www.headflat.com

Steuernummer: 31192/37709
 
Geschäftsführende Gesellschafter
Stefanie Keune
 
Hinweis:
Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Hyperlinks die Inhalte der verlinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann, so das LG, nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.
Die headflat GmbH verweist auf Ihren Seiten mit Hyperlinks zu anderen Seiten im Internet. Für alle diese Links gilt: Die headflat GmbH erklärt ausdrücklich, keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten zu haben. Daher distanziert sich die headflat GmbH hiermit ausdrücklich von den Inhalten aller auf dem Webauftritt der headflat GmbH verlinkten Seiten, und macht sich diese Inhalte ausdrücklich nicht zu Eigen. Diese Erklärung gilt für alle in den Seiten vorhandenen Hyperlinks, ob angezeigt oder verborgen, und für alle Inhalte der Seiten, zu denen diese Hyperlinks führen.

 

Für die unter der Bezeichnung "headflat" angebotene Haltevorrichtung sind Schutzrechtsanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) (Gebrauchsmuster), beim Europäischen Patentamt (EPA) und beim US Patent and Trademark Office (USPTO) anhängig ("Patent Pending")*). Für die Bezeichnung "headflat" ist eine Markenanmeldung beim DPMA anhängig. Eventuell genannte weitere Marken oder Produktnamen sind Marken oder eingetragene Marken der jeweiligen Eigentümer. Eine Markenbezeichnung kann geschützt sein, auch wenn bei dem betreffenden Namen kein Hinweis auf ein Schutzrecht angegeben ist.

*) Die Wirkungen des § 11 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) entstehen erst mit amtlicher Eintragung des Gebrauchsmusters, welche vom DPMA veröffentlicht wird. Gemäß Art. 67 (1) und Art. 64 (1) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) i.V.m. § 33 Patentgesetz (PatG) oder äquivalentem Patentrecht eines EPÜ-Mitgliedsstaates kann der Anmelder erst ab Veröffentlichung der Europäischen Patentanmeldung von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Hinweis "Patent Pending" betrifft nur die Vereinigten Staaten von Amerika (USA).