Warum headflat?

 
Vergleich mit Flachbildfernseher:

Wenn Sie z.B. das Apple IPhone in den regulären headflat™ einspannen, entspricht das Sichtfeld/Display einem 50 Zoll (127 Zentimeter) Flachbildfernseher auf eine Entfernung von ca. 4 Meter!

Entertainment pur!

Kombiniert mit einem guten Kopfhörer haben Sie zu der optimalen Bildqualität des headflat™ noch einen perfekten Sound! So kommen die Soundeffekte noch besser rüber!

Komfort:

Den headflat™ können Sie überall tragen! Vor allem können Sie sich so hinsetzen, wie sie wollen und müssen den Blick nicht in Richtung eines Fernsehers richten! Der headflat™ folgt jeder Ihrer Bewegung! Egal wie Sie sitzen oder liegen! Stellen Sie sich vor, Sie können Ihren Lieblingsfilm auf einer Gartenliege genießen – oder wo auch immer sie wollen!

Mobilität:

Egal ob auf Reisen, im Bett, im Flugzeug, in der Bahn, im Garten, in der Mittagspause, im Park, im Freibad (…) Mit dem headflat™ können Sie Filme, Musikvideos, Dokumentationen, Youtube Videos usw. immer und überall komfortabel und bequem genießen!

Spielspaß:

Gerade das Apple IPhone bietet viele Game-Apps, bei denen die Spielsteuerung durch den Bewegungssensor im IPhone realisiert wird. Simulatoren, Rennspiele, Jump and Run usw. Diese Games werden mit dem headflat™ zu einem echten Spielspaß!

Für die unter der Bezeichnung "headflat" angebotene Haltevorrichtung sind Schutzrechtsanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) (Gebrauchsmuster), beim Europäischen Patentamt (EPA) und beim US Patent and Trademark Office (USPTO) anhängig ("Patent Pending")*). Für die Bezeichnung "headflat" ist eine Markenanmeldung beim DPMA anhängig. Eventuell genannte weitere Marken oder Produktnamen sind Marken oder eingetragene Marken der jeweiligen Eigentümer. Eine Markenbezeichnung kann geschützt sein, auch wenn bei dem betreffenden Namen kein Hinweis auf ein Schutzrecht angegeben ist.

*) Die Wirkungen des § 11 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) entstehen erst mit amtlicher Eintragung des Gebrauchsmusters, welche vom DPMA veröffentlicht wird. Gemäß Art. 67 (1) und Art. 64 (1) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) i.V.m. § 33 Patentgesetz (PatG) oder äquivalentem Patentrecht eines EPÜ-Mitgliedsstaates kann der Anmelder erst ab Veröffentlichung der Europäischen Patentanmeldung von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Hinweis "Patent Pending" betrifft nur die Vereinigten Staaten von Amerika (USA).